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Heizen mit Holz

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Neue Regeln für Feuerstätten für feste Brennstoffe

Am 22.03.2010 ist die geänderte „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) in Kraft getreten. Ich möchte Sie über die wesentlichen Änderungen informieren.

Neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen

 

Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kaminöfen wurden jetzt neu in die Verordnung aufgenommen. Bisher waren diese in der 1. BImSchV nicht berücksichtigt.

  • Die Verordnung sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird geprüft, ob die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlestoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden. Der neue Ofen muss also nunmehr über einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) verfügen.

 

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen

 

Auch bestehende Einzelfeuerungsanlagen werden in Zukunft von der Verordnung erfasst. Einzelfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, müssen für Staub einen Emissionsgrenzwert von 0,15 g/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ einhalten.

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann durch eine Prüfstandsmessung des Herstellers oder durch eine Messung eines Schornsteinfegers nachgewiesen werden.

Kann der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht bis zum 31.12.2013 geführt werden, sind diese Einzelfeuerstätten bis zum folgenden Datum (s. Tabelle) mit Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten oder außer Betrieb zu nehmen.

 

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010

31.12.2024

 

Ausgenommen von der Verordnung sind

  • nicht gewerblich genutzte Herde oder Backöfen < 15 kW
  • offene Kamine
  • Grundöfen/Kachelöfen mit Errichtung bis 31.12.2014
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet worden (historische Öfen)

 
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